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Abbildung: Hörmann KG

Überprüfung aller Industrietore nach § ASR. A1.7

Der Betreiber von Arbeitsstätten ist gemäß der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV.) für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten verantwortlich. In der sogenannten "Gefährdungsbeurteilung nach § 3, (ArbStättV)" hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass alle Industrieeinrichtungen - somit auch alle Tür- und Toranlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. Eine Überprüfung gemäß der Unfallverhütungsvorschriften (UVV-Prüfung) aller kraftbetätigten Tür- und Toranlagen, muss einmal jährlich durch einen Sachkundigen, mittels geeigneter Messtechnik, durchgeführt werden.

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